Informationsschreiben zur neugefassten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW
Im Auftrag des Sportamtes.
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Partnerinnen und Partner im Sport,
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese ist ab dem 19.04.2021 bis zum 26.04.2021 gültig.
Sie sieht wegen der weiter angespannten Corona-Infektionslage die bekannten Einschränkungen im Bereich des Sports vor.
Die neue Corona-Schutzverordnung ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
Wenn sich die Gesundheitslage verschärft, können weitere Maßnahmen folgen. Ich bitte Sie, dahingehend alle Kontaktpersonen zu sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden.
Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht worden sind.
Bitte unterrichten Sie Ihre Mitglieder über diese Informationen.
Bei einer Veränderung der Lage werden wir Sie wieder informieren.
Vielen Dank.
Einen entsprechenden Aushang für die Sportanlagen habe ich zur weiteren Verwendung ebenfalls beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heinz Joachim Kahle
Stadt Köln-Die Oberbürgermeisterin
Bürgeramt Mülheim
Sportangelegenheiten
Bezirksrathaus Mülheim
Wiener Platz 2a, 51065 Köln
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung öffnet sich hier.
Wann der normale Sportbetrieb bei uns hier
weitergeht ist derzeit ungewiss,
das heißt wann die Turnhallen und Aulen
für uns wieder nutzbar sind.
Bis dahin - hier online-Angebote des TVH:
Fitness Stunde Kontakt über: |
M+F ab 16 Jahre |
Dienstag | 19:00-19:45 Uhr | |
Zumba | ab 16 Jahre | Mittwoch | 18.00-18.50 Uhr |
Join our Cloud HD Video Meeting Meeting-ID: 232 938 0206 Passwort: 4JLPkQ |
Zumba | ab 16 Jahre | Freitag | 16.20-17.20 Uhr | wie oben |
Gymnastik für alle |
M+F | Donnerstag | 19.30- 21.00 Uhr |
und hier zur Sport-Online-Kartei des LSB mit weiteren digitalen
(Sport-) Angeboten in Zeiten von Corona
Wieder werden uns Anfragen zu einer Erstattung von Mitgliedsbeiträgen erreichen. Dies ist verständlich, aber bei gemeinnützigen Vereinen nicht zulässig.
Ein rechtlicher Kommentar hierzu vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen - auszugsweise:
"Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen."
Auch hier müssen wir die aktuelle Entwicklung abwarten.
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