Hier die aktuelle Mitteilung der Stadt Köln :
Infoschreiben zur neuen Corona-Schutzverordnung ab 11.01.2021
Informationsschreiben zur neugefassten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 11. Januar 2021 im Auftrag des Sportamtes
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Partnerinnen und Partner im Sport,
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 11.01.2021 eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese ist bis zum 31.01.2021 gültig.
Sie sieht wegen der weiter angespannten Corona-Infektionslage die bekannten Einschränkungen im Bereich des Sports vor.
Die neue Corona-Schutzverordnung sowie die Begründung dazu sind diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
hier öffnet sich diese Verordnung
und hier die Begründung
Wir empfehlen, die Papiere sorgfältig zu lesen. Wenn sich die Gesundheitslage verschärft, können weitere Maßnahmen folgen. Ich bitte Sie, dahingehend alle Kontaktpersonen zu sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden. Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht worden sind.
Bitte unterrichten Sie Ihre Mitglieder über diese Informationen.
Bei einer Veränderung der Lage werde ich Sie wieder informieren.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen und Freunden ein gutes neues Jahr. Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
HJ Kahle
Stadt Köln-Die Oberbürgermeisterin
Bürgeramt Mülheim
Sportangelegenheiten
Wann der normale Sportbetrieb beim TVH
weitergeht ist derzeit ungewiss,
das heißt wann die Turnhallen und Aulen
für uns wieder nutzbar sind.
Bis dahin - hier online-Angebote des TVH:
Zumba | ab 16 Jahre | Mittwoch | 18.00-18.50 Uhr |
Join our Cloud HD Video Meeting Meeting-ID: 232 938 0206 Passwort: 4JLPkQ |
Zumba | ab 16 Jahre | Freitag | 16.20-17.20 Uhr | wie oben |
Gymnastik für alle |
M+F | Donnerstag | 19.30- 21.00 Uhr |
hier vom Landessportbund - unter dem Stichwort:
trotzdemSPORT
ein Link mit vielen Beispielen wie mensch Sport zuhause betreiben kann,
sei es mit Alltagsgegenständen, als Yoga oder auch als Fittness-Workout
und hier zu einer Liste mit weiteren digitalen
(Sport-) Angeboten in Zeiten von Corona
Wieder werden uns Anfragen zu einer Erstattung von Mitgliedsbeiträgen erreichen. Dies ist verständlich, aber bei gemeinnützigen Vereinen nicht zulässig.
Ein rechtlicher Kommentar hierzu vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen - auszugsweise:
"Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen."
Auch hier müssen wir die aktuelle Entwicklung abwarten.
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